Help4Askaban

Help4Askaban

Menü

Vorzeitige Entlassung

Vorzeitige Entlassung aus der Haft (Bedingte Entlassung und Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug)

Die vorzeitige Entlassung aus der Haft in Österreich unterscheidet sich grundlegend zwischen der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (geregelt im Strafgesetzbuch) und der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug (geregelt im Maßnahmenvollzugsgesetz). Beide haben das Ziel, Personen bei einer nicht mehr bestehenden Gefährlichkeit oder ausreichender Resozialisierung wieder in die Gesellschaft einzugliedern, aber die Voraussetzungen und Verfahren sind sehr unterschiedlich.

I. Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

Die bedingte Entlassung ist eine Beendigung des Vollzugs einer zeitlich bestimmten oder lebenslangen Freiheitsstrafe unter bestimmten Auflagen. Sie ist in den §§ 46 bis 52 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

1. Voraussetzungen für die bedingte Entlassung

Die bedingte Entlassung ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts und erfolgt, wenn eine positive Prognose für den Verurteilten gestellt werden kann.

Verbüßte Haftzeit:

  • Grundsätzlich: Der Verurteilte kann bedingt entlassen werden, wenn er zwei Drittel seiner zeitlich bestimmten Freiheitsstrafe verbüßt hat.
  • Günstigere Fälle: Bei Vorliegen besonderer mildernder Umstände oder guter Führung ist eine Entlassung bereits nach der Hälfte der Strafe möglich.
  • Längere Strafen: Bei Strafen von über drei Jahren ist eine Entlassung frühestens nach zwei Dritteln, bei lebenslanger Freiheitsstrafe frühestens nach 15 Jahren möglich.
  • Persönliche Eignung (Positivprognose): Die entlassende Stelle muss zu der Überzeugung gelangen, dass die bedingte Entlassung verantwortbar ist (Positivprognose).


Die Positivprognose stützt sich auf:

  • Verhalten im Vollzug: Der Verurteilte muss sich während der Haftzeit bewährt haben (z.B. keine schweren Disziplinarverstöße, aktive Mitarbeit an Resozialisierungsmaßnahmen).
  • Geringe Rückfallgefahr: Es muss die begründete Annahme bestehen, dass der Verurteilte in Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird.
  • Vollzugsziele erreicht: Der Zweck der Strafe (Resozialisierung, Sühne, Generalprävention) muss größtenteils erreicht sein.
  • Lebensumstände: Die künftigen Lebensverhältnisse (Wohnung, Arbeit, soziale Einbindung) müssen geordnet und stabil erscheinen.


2. Verfahren und Zuständigkeit

  • Zuständigkeit: Das zuständige Gericht (in der Regel das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat) entscheidet über die bedingte Entlassung.
  • Initiierung: Die Entlassung kann auf Antrag des Verurteilten, auf Antrag der Justizanstalt oder von Amts wegen erfolgen.
  • Grundlage der Entscheidung: Das Gericht holt vor seiner Entscheidung einen Vollzugsbericht der Justizanstalt ein. Dieser enthält eine detaillierte Beurteilung des Verhaltens des Verurteilten, seiner Fortschritte und der Sozialprognose. Gegebenenfalls können auch Gutachten herangezogen werden.


3. Rechtsfolgen der bedingten Entlassung

  • Bewährungszeit: Das Gericht setzt eine Bewährungszeit fest, die mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre beträgt.
  • Auflagen und Weisungen: Das Gericht kann dem bedingt Entlassenen Auflagen und Weisungen erteilen (z.B. Wohnsitzauflagen, Arbeitsauflagen, Kontaktverbote, Therapien).
  • Bewährungshilfe: Das Gericht kann dem Verurteilten einen Bewährungshelfer beistellen.
  • Folgen eines Widerrufs: Bei Begehung einer neuen Straftat oder gröblichem/beharrlichem Verstoß gegen Weisungen kann die bedingte Entlassung widerrufen werden, und der Rest der Strafe muss verbüßt werden. Bei erfolgreichem Abschluss der Bewährungszeit gilt der Rest der Strafe als erlassen.


II. Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug

Die Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ist in den §§ 30 bis 38a des Maßnahmenvollzugsgesetzes (MVollzG) geregelt. Sie ist keine bedingte Entlassung, sondern eine Aufhebung der Unterbringung, wenn die Voraussetzungen für die Maßnahme nicht mehr gegeben sind, insbesondere die Gefährlichkeit abgeklungen ist.

1. Grundsatz und Zweck

Der Maßnahmenvollzug dient dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Rechtsbrechern, die aufgrund psychischer Störungen, Suchterkrankungen oder ihrer Rückfälligkeit eine Gefahr darstellen. Die Entlassung erfolgt, wenn diese Gefahr nicht mehr besteht.

2. Arten des Maßnahmenvollzugs und ihre Entlassungsregelungen

a) Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 31 MVollzG iVm § 21 StGB)

  • Voraussetzung für die Entlassung: Die Unterbringung ist aufzuheben, wenn die Person nicht mehr gefährlich ist oder die psychische Krankheit oder Abartigkeit geheilt oder so weit gebessert ist, dass mit der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung nicht mehr zu rechnen ist.
  • Prüfungszeiträume: Das Gericht prüft von Amts wegen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Dies geschieht in der Regel in regelmäßigen Abständen (z.B. nach einem Jahr, dann alle zwei Jahre, später alle drei Jahre).
  • Entscheidungsgrundlage: Gutachten von Sachverständigen über den psychischen Zustand und die Gefährlichkeit der Person sind zwingend erforderlich.


b) Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 32 MVollzG iVm § 22 StGB)

  • Voraussetzung für die Entlassung: Die Unterbringung ist aufzuheben, wenn die Suchtmittelabhängigkeit geheilt oder so weit gebessert ist, dass mit der Begehung einer Straftat im Zusammenhang mit der Sucht nicht mehr zu rechnen ist, und die Person nicht mehr gefährlich ist.
  • Prüfungszeiträume: Auch hier erfolgt eine regelmäßige Überprüfung durch das Gericht, meist nach denselben Fristen wie bei § 21 StGB.
  • Entscheidungsgrundlage: Gutachten von Suchtfachleuten und Psychiatern sowie Berichte der Justizanstalt über das Therapiegeschehen.


c) Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfalltäter (§ 33 MVollzG iVm § 23 StGB)

  • Voraussetzung für die Entlassung: Die Unterbringung ist aufzuheben, wenn nicht mehr zu befürchten ist, dass der Täter weitere schwere Straftaten begehen wird, und er somit nicht mehr gefährlich ist.
  • Prüfungszeiträume: Regelmäßige Überprüfung durch das Gericht.
  • Entscheidungsgrundlage: Psychologische Gutachten, Berichte der Justizanstalt über das Verhalten und die Mitarbeit des Täters.


d) Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ) (§ 31a MVollzG iVm § 24 StGB)

  • Voraussetzung für die Entlassung: Ähnlich wie bei § 21 StGB, wenn die schwere psychische Störung so weit behandelt oder kontrolliert ist, dass keine Gefährlichkeit mehr besteht.
  • Prüfungszeiträume: Regelmäßige Überprüfung durch das Gericht.
  • Entscheidungsgrundlage: Spezifische Gutachten und Therapieberichte.


3. Bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug (§ 35 MVollzG)

Ähnlich wie bei der bedingten Entlassung aus der Strafe kann auch aus dem Maßnahmenvollzug eine bedingte Entlassung unter Erteilung von Weisungen und Auflagen erfolgen.

Diese bedingte Entlassung wird ausgesprochen, wenn zwar die Gefährlichkeit noch nicht völlig abgeklungen ist, aber angenommen werden kann, dass der Verurteilte sich in Freiheit bewähren wird, insbesondere unter Bewährungshilfe und therapeutischer Begleitung.

Ziel ist eine schrittweise Wiedereingliederung und Überprüfung der Prognose im freien Leben.

Wird der bedingt Entlassene rückfällig oder verstößt er gegen die Weisungen, kann die bedingte Entlassung widerrufen und die Person wieder in den Maßnahmenvollzug eingewiesen werden.

4. Bewährungshilfe und Weisungen im Maßnahmenvollzug (§§ 36, 37 MVollzG)

Auch bei der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug können Weisungen erteilt und ein Bewährungshelfer bestellt werden, um die Wiedereingliederung zu unterstützen und das Risiko eines Rückfalls zu minimieren. Typische Weisungen sind die Fortsetzung einer Therapie, Kontaktverbote oder die Einhaltung eines Abstinenzgebots.


Überprüfungsintervalle im Maßnahmenvollzug (§ 38a MVollzG)

Zu den Überprüfungsintervallen im Maßnahmenvollzug gibt es sehr genaue Aussagen im Maßnahmenvollzugsgesetz (MVollzG). Diese sind insbesondere in § 38a MVollzG detailliert festgelegt und unterscheiden sich je nach Art der Unterbringung.

Die regelmäßige Überprüfung ist ein zentrales Element, um sicherzustellen, dass die Unterbringung nicht länger als unbedingt notwendig aufrechterhalten wird und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprochen wird.

Das Gericht prüft von Amts wegen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Unterbringung noch vorliegen. Die Fristen für diese Überprüfung sind gesetzlich genau geregelt.

1. Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 StGB / § 31 MVollzG) und in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§ 24 StGB / § 31a MVollzG)

Für diese beiden Formen des Maßnahmenvollzugs, die sich an Personen mit psychischen Störungen richten, gelten folgende abgestufte Fristen:

  • Erste Überprüfung: Spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung über die Unterbringung.
  • Zweite Überprüfung: Spätestens zwei Jahre nach der ersten Überprüfung.
  • Jede weitere Überprüfung: Spätestens drei Jahre nach der jeweils vorangegangenen Überprüfung.


Zusammenfassend für § 21 StGB und § 24 StGB:

 * * Jahr: nach 1 Jahr

 * * Jahr: nach weiteren 2 Jahren (insgesamt 3 Jahre)

 * danach: alle 3 Jahre

2. Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 StGB / § 32 MVollzG)

Für Personen, die aufgrund einer Suchtmittelabhängigkeit untergebracht sind, gelten kürzere Überprüfungsintervalle, da hier oft schnellere Fortschritte in der Behandlung oder aber auch Rückfälle möglich sind:

 * Erste Überprüfung: Spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Unterbringung.

 * Jede weitere Überprüfung: Spätestens ein Jahr nach der jeweils vorangegangenen Überprüfung.

Zusammenfassend für § 22 StGB:

 * * Jahr: nach 6 Monaten

 * danach: jedes Jahr

3. Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfalltäter (§ 23 StGB / § 33 MVollzG)

Auch hier sind die Intervalle etwas länger, da die Gefährlichkeitsprognose oft stabiler ist:

 * Erste Überprüfung: Spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung über die Unterbringung.

 * Jede weitere Überprüfung: Spätestens zwei Jahre nach der jeweils vorangegangenen Überprüfung.

Zusammenfassend für § 23 StGB:

 * * Jahr: nach 1 Jahr

 * danach: alle 2 Jahre

Wichtige Aspekte der Überprüfung

 * Amtswegigkeit: Das Gericht ist verpflichtet, diese Überprüfungen von Amts wegen durchzuführen, d.h., es muss von sich aus tätig werden und benötigt keinen Antrag des Untergebrachten oder der Anstalt.

 * Entscheidungsgrundlage: Bei diesen Überprüfungen sind stets Sachverständigengutachten (psychiatrische, psychologische, suchtfachliche) und Berichte der Justizanstalt über den bisherigen Verlauf der Unterbringung, das Verhalten des Untergebrachten und die erzielten Therapieerfolge einzuholen.

 * Ziel: Die Überprüfung dient dazu, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Unterbringung (insbesondere die Gefährlichkeit) noch gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, muss die Unterbringung aufgehoben werden.

 * Bedingte Aufhebung: Das Gericht kann im Rahmen dieser Überprüfungen auch eine bedingte Aufhebung der Unterbringung nach § 35 MVollzG prüfen und gegebenenfalls anordnen, wenn eine endgültige Aufhebung noch nicht möglich ist, aber eine Bewährung in Freiheit unter Auflagen und Bewährungshilfe angenommen werden kann.

Volltext des referenzierten Paragraphen

§ 38a MVollzG (Maßnahmenvollzugsgesetz) – Regelmäßige Überprüfung der Unterbringung

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Unterbringung noch vorliegen:

1. bei Unterbringung gemäß § 21 oder § 24 StGB:

a) spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung über die Unterbringung;

b) danach spätestens zwei Jahre nach der zuletzt erflossenen Entscheidung über die Fortsetzung der Unterbringung oder der bedingten Aufhebung;

c) danach spätestens drei Jahre nach der zuletzt erflossenen Entscheidung über die Fortsetzung der Unterbringung oder der bedingten Aufhebung;

2. bei Unterbringung gemäß § 22 StGB:

a) spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Unterbringung;

b) danach spätestens ein Jahr nach der zuletzt erflossenen Entscheidung über die Fortsetzung der Unterbringung oder der bedingten Aufhebung;

3. bei Unterbringung gemäß § 23 StGB:

a) spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung über die Unterbringung;

b) danach spätestens zwei Jahre nach der zuletzt erflossenen Entscheidung über die Fortsetzung der Unterbringung oder der bedingten Aufhebung.

(2) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung ein Gutachten über den Zustand des Untergebrachten, die Aussicht auf Besserung oder Heilung und die damit verbundene Gefährlichkeit einzuholen und den Untergebrachten und die Leitung der Anstalt zu hören.



III. Gesetzliche Grundlagen (Auszug)

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 46 StGB – Bedingte Entlassung

(1) Der Verurteilte kann bedingt entlassen werden, wenn anzunehmen ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird.

§ 46a StGB – Zeitpunkt der bedingten Entlassung

(1) Der Verurteilte kann bedingt entlassen werden, wenn er zwei Drittel, mindestens jedoch sechs Monate, der zeitlich bestimmten Freiheitsstrafe verbüßt hat.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Verurteilte schon nach Verbüßung der Hälfte der Strafe, mindestens jedoch sechs Monate, bedingt entlassen werden.

(3) Bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist die Entlassung frühestens nach Verbüßung von fünfzehn Jahren der Strafe zulässig.

§ 47 StGB – Bewährungszeit

(1) Bei der bedingten Entlassung ist eine Bewährungszeit festzusetzen, die mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre beträgt und mit dem Tag der Entlassung beginnt.

§ 48 StGB – Weisungen

(1) Das Gericht kann dem bedingt Entlassenen für die Bewährungszeit Weisungen erteilen, die der Wiedereingliederung oder dem Schutz der Allgemeinheit dienen.

§ 49 StGB – Bewährungshilfe

(1) Dem bedingt Entlassenen ist für die Bewährungszeit ein Bewährungshelfer beizugeben, wenn dies zur Förderung der Wiedereingliederung oder zur Vermeidung weiterer strafbarer Handlungen notwendig erscheint.

§ 50 StGB – Widerruf der bedingten Entlassung

(1) Das Gericht hat die bedingte Entlassung zu widerrufen, wenn der Entlassene während der Bewährungszeit eine strafbare Handlung begeht oder gegen erteilte Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt.

§ 52 StGB – Erlassung der Reststrafe

(1) Wird die bedingte Entlassung nicht widerrufen, so gilt die Strafe durch den Vollzug als verbüßt.

Maßnahmenvollzugsgesetz (MVollzG)

§ 30 MVollzG – Grundsatz der Aufhebung der Unterbringung

Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder gefährliche Rückfalltäter ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Anordnung nicht mehr vorliegen.

§ 31 MVollzG – Aufhebung der Unterbringung gemäß § 21 StGB

Die Unterbringung gemäß § 21 StGB ist aufzuheben, sobald der Untergebrachte nicht mehr gefährlich ist oder die geistige Abartigkeit geheilt oder so weit gebessert ist, dass mit der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung nicht mehr zu rechnen ist.

§ 31a MVollzG – Aufhebung der Unterbringung gemäß § 24 StGB (Forensisch-therapeutisches Zentrum)

Die Unterbringung gemäß § 24 StGB ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Anordnung nicht mehr vorliegen. (Ähnliche Kriterien wie § 31 MVollzG, angepasst an die spezifische Störung)

§ 32 MVollzG – Aufhebung der Unterbringung gemäß § 22 StGB

Die Unterbringung gemäß § 22 StGB ist aufzuheben, sobald die Abhängigkeit von Suchtmitteln geheilt oder so weit gebessert ist, dass mit der Begehung einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Sucht nicht mehr zu rechnen ist und der Untergebrachte nicht mehr gefährlich ist.

§ 33 MVollzG – Aufhebung der Unterbringung gemäß § 23 StGB

Die Unterbringung gemäß § 23 StGB ist aufzuheben, sobald nicht mehr zu befürchten ist, dass der Täter weitere schwere Straftaten begehen wird.

§ 35 MVollzG – Bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug

(1) Das Gericht kann die Unterbringung bedingt aufheben, wenn anzunehmen ist, dass sich der Untergebrachte in Freiheit bewähren wird, obwohl die Voraussetzungen für eine endgültige Aufhebung noch nicht vorliegen.

(2) Es sind Weisungen zu erteilen und ein Bewährungshelfer beizugeben.

§ 36 MVollzG – Weisungen bei bedingter Entlassung

(1) Das Gericht kann Weisungen erteilen, die der Förderung der Behandlung, der Wiedereingliederung oder dem Schutz der Allgemeinheit dienen.

§ 37 MVollzG – Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung

(1) Dem bedingt Entlassenen ist für die Dauer der Bewährungszeit ein Bewährungshelfer beizugeben.

§ 38 MVollzG – Widerruf der bedingten Entlassung

(1) Das Gericht hat die bedingte Entlassung zu widerrufen, wenn der Entlassene während der Bewährungszeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht oder gegen erteilte Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt.

§ 38a MVollzG – Regelmäßige Überprüfung der Unterbringung

(1) Das Gericht hat von Amts wegen in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Unterbringung noch vorliegen. Die Fristen sind im Gesetz detailliert geregelt.


MisterX
Cookie-Einstellungen
X
Diese Website verwendet Cookies, um dir ein besseres Surferlebnis zu bieten.
Du kannst sie alle akzeptieren oder die Arten von Cookies auswählen, die du gerne zulässt.
Datenschutzeinstellungen
Wähle aus, welche Cookies du zulassen möchtest, während du auf dieser Website surfst. Bitte beachte, dass einige Cookies nicht deaktiviert werden können, da die Website ohne sie nicht funktionieren würde.
Notwendig
Um Spam zu verhindern, verwendet diese Website Google Recaptcha in deinen Kontaktformularen.

Diese Website kann auch Cookies für E-Commerce- und Zahlungssysteme verwenden, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Website unerlässlich sind.
Google-Dienste
Diese Website verwendet Cookies von Google, um auf Daten wie die von dir besuchten Seiten und deine IP-Adresse zuzugreifen. Zu den Google-Diensten auf dieser Website können gehören:

- Google Maps
Datengesteuert
Diese Website kann Cookies verwenden, um das Besucherverhalten aufzuzeichnen, Anzeigenkonvertierungen zu überwachen und Zielgruppen zu erstellen, unter anderem aus:

- Google Analytics
- Google Ads Conversion-Tracking
- Facebook (Meta-Pixel)