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Sport

Sport in Haft in Österreich

Sport und körperliche Bewegung sind ein fundamentaler Bestandteil der Freizeitgestaltung und der Gesundheitsförderung im Strafvollzug. Sie tragen nicht nur zur körperlichen Fitness, sondern auch maßgeblich zur psychischen Stabilität, zur Aggressionsminderung und zur Förderung sozialer Kompetenzen bei. Die Bedeutung des Sports ist im österreichischen Strafvollzugsgesetz (StVG) explizit anerkannt und geregelt.

I. Ziele und Bedeutung des Sports in Haft

Sport im Vollzug dient mehreren wichtigen Zielen:

  • Gesundheitsförderung: Regelmäßige Bewegung beugt körperlichen Erkrankungen vor, die durch Bewegungsmangel und die Haftbedingungen begünstigt werden könnten. Sie fördert Herz-Kreislauf-Gesundheit und Muskelerhalt.
  • Psychische Stabilität: Körperliche Aktivität ist ein effektives Mittel zur Stressreduktion, zum Aggressionsabbau und zur Verbesserung der Stimmung. Sie kann Depressionen und Angstzuständen entgegenwirken.
  • Strukturierung des Haftalltags: Sport bietet eine sinnvolle und regelmäßige Beschäftigung, die den monotonen Haftalltag durchbricht.
  • Förderung sozialer Kompetenzen: Mannschaftssportarten lehren Teamwork, Fairplay, das Einhalten von Regeln und den Umgang mit Sieg und Niederlage. Dies ist direkt auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft übertragbar.
  • Entwicklung von Disziplin und Selbstbeherrschung: Das Training erfordert Disziplin und kann Gefangenen helfen, Impulskontrolle zu lernen.
  • Ablenkung und Reduktion von Langeweile: Sport bietet eine positive Möglichkeit, die Zeit zu füllen und den Fokus von negativen Gedanken abzulenken.


II. Angebote und Ausstattung in Justizanstalten

Die konkreten Sportmöglichkeiten variieren je nach Größe, Ausstattung und Personal der jeweiligen Justizanstalt.

1. Sportanlagen

  • Sportplätze/Freiflächen: Viele Justizanstalten verfügen über Außenbereiche mit Sportplätzen für Fußball, Basketball, Volleyball oder andere Gruppensportarten.
  • Turnhallen/Sporthallen: Größere Anstalten haben oft eigene Sporthallen, die wetterunabhängiges Training ermöglichen.
  • Fitnessräume: Mit Kraftsportgeräten oder Ausrüstung für individuelles Training.
  • Einschluss-Höfe: Auch auf kleineren Freiflächen, den sogenannten "Höfen" oder "Spazierhöfen", ist oft eine einfache körperliche Betätigung wie Laufen oder Gymnastik möglich.


2. Sportarten

  • Mannschaftssportarten: Fußball ist oft die beliebteste Sportart, gefolgt von Basketball, Volleyball und Handball. Diese fördern besonders die sozialen Aspekte.
  • Einzelsportarten: Krafttraining, Ausdauertraining (Laufen), Tischtennis.
  • Gymnastik und Bewegungsprogramme: Unter Anleitung oder auch selbständig durchgeführt.
  • Kampfsportarten: In manchen Anstalten werden unter strenger Aufsicht auch kontrollierte Kampfsportangebote (z.B. Boxen) angeboten, da sie zur Disziplinierung und Aggressionskontrolle beitragen können.


3. Organisation und Anleitung

  • Justizwachebeamte: Oftmals sind speziell geschulte Justizwachebeamte für die Organisation und Aufsicht der Sportaktivitäten zuständig.
  • Externe Trainer: In einigen Anstalten werden auch externe Sporttrainer oder Sportvereine engagiert, um professionelle Anleitung und abwechslungsreiche Programme anzubieten.
  • Interne Gruppen: Gefangene können untereinander Sportgruppen bilden, sofern die Rahmenbedingungen und die Aufsicht dies zulassen.


III. Teilnahme und Rahmenbedingungen

Die Teilnahme an Sportangeboten ist grundsätzlich freiwillig.

Voraussetzungen:

  • Medizinische Eignung: Vor der Teilnahme an intensiveren Sportprogrammen kann eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich sein.
  • Gutes Verhalten: Wie bei allen Freizeitangeboten ist die Teilnahme an gutes Verhalten geknüpft. Disziplinarverstöße können zum Ausschluss führen.
  • Sicherheit: Bei der Durchführung von Sportaktivitäten haben die Sicherheitsaspekte oberste Priorität. Dies umfasst die Auswahl der Sportarten, die Verfügbarkeit geeigneter Sportgeräte und die Aufsicht.
  • Bekleidung und Ausrüstung: Den Gefangenen wird in der Regel angemessene Sportkleidung zur Verfügung gestellt, oder sie dürfen eigene, genehmigte Sportkleidung tragen.


IV. Bedeutung für die Resozialisierung

Sport im Vollzug ist nicht nur eine Möglichkeit, die Zeit zu überbrücken, sondern ein aktives therapeutisches Mittel. Er fördert die körperliche und geistige Gesundheit, lehrt wichtige soziale Regeln und bietet eine positive Struktur für den Alltag. Die dabei erlernten Kompetenzen wie Disziplin, Teamfähigkeit und der Umgang mit Frustration sind von unschätzbarem Wert für die spätere Wiedereingliederung in die Gesellschaft und tragen wesentlich dazu bei, das Risiko von Rückfällen zu mindern.

V. Gesetzliche Grundlagen (Auszug)

Strafvollzugsgesetz (StVG)

§ 64 StVG – Freizeitgestaltung

(1) Den Verurteilten ist eine ihrer körperlichen und geistigen Verfassung sowie ihren Fähigkeiten entsprechende sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen.

(2) Die Freizeitgestaltung hat insbesondere der körperlichen Ertüchtigung, der geistigen Anregung und der Pflege sozialer Kontakte zu dienen.

(3) Dabei ist auch auf die unterschiedlichen Neigungen und Interessen der Verurteilten Bedacht zu nehmen.

§ 65 StVG – Förderung der Kreativität und Bildung

(1) Die Anstalt hat die Verurteilten bei der Pflege ihrer künstlerischen, musischen und geistigen Interessen zu unterstützen.

(2) Hierzu sind, soweit die Möglichkeiten der Anstalt es zulassen, entsprechende Angebote zu machen, wie insbesondere der Zugang zu Büchereien, Bildungsveranstaltungen und kreativen Tätigkeiten. (Hinweis: Während § 65 eher die geistigen Interessen betont, fällt der Sport explizit unter die "körperliche Ertüchtigung" in § 64 StVG.)


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