Sozialer Dienst
Sozialer Dienst in Haftanstalten in Österreich und seinem Beitrag zur Resozialisierung
I. Die Rolle des Sozialen Dienstes in Haftanstalten
Der Soziale Dienst (auch Sozialarbeit oder Sozialberatung) in österreichischen Justizanstalten ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Vollzugs. Im Gegensatz zum psychologischen Dienst, der sich primär um die inneren (psychischen) Probleme der Gefangenen kümmert, konzentriert sich der Soziale Dienst auf die äußeren und sozialen Rahmenbedingungen des Lebens der Gefangenen und deren Wiedereingliederung.
1. Gesetzliche Grundlagen
Die Aufgaben des Sozialen Dienstes sind in den §§ 67 bis 74 des Strafvollzugsgesetzes (StVG) verankert. Die Sozialarbeit dient gemäß § 67 StVG der Förderung der Resozialisierung und der Vermeidung von Rückfällen.
2. Zentrale Aufgabenbereiche
Die Aufgaben des Sozialen Dienstes beginnen bei Haftantritt und reichen über die gesamte Haftdauer bis zur Entlassungsvorbereitung:
- Hilfe bei persönlichen Angelegenheiten: Unterstützung bei der Regelung von Schulden, Mietangelegenheiten, Kündigungen oder der Sicherung von Sozialleistungen und Versicherungen.
- Kontakt zur Außenwelt: Unterstützung bei der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung von Familienkontakten und sozialen Beziehungen (z.B. durch Organisation von Besuchen, Schriftverkehr und Telefonaten).
- Vorbereitung auf die Entlassung: Dies ist die wichtigste Aufgabe (siehe Abschnitt II).
- Mitwirkung bei Vollzugsentscheidungen: Stellungnahmen zu Vollzugslockerungen (Freigang, eUH) und zur bedingten Entlassung, insbesondere im Hinblick auf die soziale Prognose.
- Krisenintervention: Unterstützung bei akuten sozialen Konflikten oder familiären Notfällen.
II. Beitrag des Sozialen Dienstes zur Resozialisierung
Der größte und wichtigste Beitrag des Sozialen Dienstes ist die umfassende Entlassungsvorbereitung. Ziel ist es, dem Gefangenen eine stabile soziale und wirtschaftliche Grundlage für ein straffreies Leben in Freiheit zu schaffen.
1. Wohnraum und Existenzsicherung
- Wohnraumsuche: Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Zimmer nach der Entlassung, um Obdachlosigkeit zu vermeiden.
- Finanzielle Absicherung: Beratung und Hilfe bei der Beantragung von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder anderen Unterstützungsleistungen, damit der Gefangene unmittelbar nach der Haft eine Existenzgrundlage hat.
2. Arbeit und Ausbildung
- Arbeitsvermittlung: Kontaktaufnahme zu potenziellen Arbeitgebern und Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen.
- Ausbildungsberatung: Vermittlung von Aus- und Weiterbildungsangeboten für die Zeit nach der Entlassung.
3. Nachbetreuung und Bewährungshilfe
- Vermittlung von Nachsorge: Kontaktherstellung zu externen Betreuungseinrichtungen wie Vereinen für Bewährungshilfe (z.B. Neustart in Österreich), Suchtberatungsstellen oder Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.
- Aufbau eines sozialen Netzes: Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu Selbsthilfegruppen oder ehrenamtlichen Helfern.
III. Sozialarbeiter in Justizanstalten
1. Qualifikation
Sozialarbeiter in Haftanstalten benötigen in der Regel einen abgeschlossenen Hochschulabschluss (FH oder Universität) im Bereich Soziale Arbeit. Sie sind Experten für Sozialrecht, Sozialpädagogik, Methoden der Sozialarbeit und Krisenintervention.
2. Stellung im interdisziplinären Team
Die Sozialarbeiter sind Teil des interdisziplinären Teams (neben psychologischem Dienst, Medizin, Justizwache und Vollzugsleitung).
Ihre Einschätzung der sozialen Prognose (d.h. der Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Wiedereingliederung) ist für die Vollzugsleitung und das Gericht von großer Bedeutung, insbesondere bei der Entscheidung über Vollzugslockerungen und die bedingte Entlassung.
3. Besondere Herausforderungen
- Hohe Fallzahlen: Sozialarbeiter in Haftanstalten sind oft mit einer sehr großen Anzahl an Klienten konfrontiert.
- Multiproblemlagen: Die Gefangenen weisen häufig eine Kumulation von Problemen auf (Schulden, Sucht, Wohnungslosigkeit, keine Ausbildung), was eine sehr intensive und komplexe Betreuung erfordert.
- Motivation: Die Klientel ist oft wenig motiviert oder durch die Haft in ihrer Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt, was die Arbeit besonders anspruchsvoll macht.
IV. Gesetzliche Grundlagen (Auszug)
Strafvollzugsgesetz (StVG)
§ 67 StVG – Grundsatz der Förderung der Resozialisierung
(1) Im Vollzug der Freiheitsstrafe ist auf die Resozialisierung des Verurteilten Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, den Verurteilten auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorzubereiten.
(2) Hierzu ist auch die soziale Betreuung heranzuziehen.
§ 70 StVG – Hilfe bei persönlichen Angelegenheiten
(1) Den Verurteilten ist in der Regel soziale Betreuung zu gewähren, die geeignet ist, sie bei der Regelung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen.
§ 71 StVG – Vorbereitung auf die Entlassung
(1) Die Vorbereitung auf die Entlassung hat rechtzeitig zu beginnen und ist auf die Herstellung geordneter Verhältnisse des Verurteilten nach der Entlassung auszurichten.
(2) Hierzu gehören die Beschaffung von Wohnraum und Arbeitsmöglichkeiten sowie die Vermittlung an Stellen der Bewährungshilfe und andere soziale Organisationen.