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Ausführung  -  Ausgang

Informationen zur Ausführung

Hier sind detaillierte Informationen zur Ausführung während der Haft in Österreich, einschließlich wann, unter welchen Umständen, der Rolle der Haftzeit und der rechtlichen Grundlagen.

Am Ende werden die relevanten Paragraphen im Volltext angeführt.

Der Begriff "Ausgang" wird im österreichischen Strafvollzugsrecht nicht verwendet. Stattdessen unterscheidet man zwischen Ausführung und Freigang, die beide Formen von Vollzugslockerungen darstellen und dem Zweck dienen, die soziale Wiedereingliederung von Strafgefangenen zu fördern.


I. Ausführung (§ 100 StVG)

Die Ausführung ist eine Form der Vollzugslockerung, bei der der Strafgefangene die Anstalt unter Begleitung und Bewachung verlassen darf.


1. Wann und unter welchen Umständen?

Ausführungen sind nur zulässig, wenn sie einem bestimmten Zweck dienen.

Typische Gründe

  • Angelegenheiten des Gefangenen: Erledigung unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten (z.B. Besuch eines schwerkranken Angehörigen, Teilnahme an einer Beerdigung, behördliche Termine, die nicht in der Anstalt erledigt werden können).
  • Vollzugsziele: Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Entlassung (z.B. Vorstellungsgespräche, Wohnungssuche, Abwicklung von Sozialleistungen), die nicht im Rahmen eines Freigangs erfolgen können.
  • Gesundheitliche Gründe: Arztbesuche außerhalb der Anstalt, die nicht von Anstaltsärzten durchgeführt werden können.
  • Rechtliche Gründe: Ladungen zu Gerichten oder Behörden, die nicht innerhalb der Anstalt stattfinden.

Voraussetzungen:

  • Es darf keine Fluchtgefahr bestehen.
  • Es darf keine Gefahr weiterer Straftaten bestehen.
  • Es darf keine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt bestehen.
  • Die Ausführung muss zweckmäßig und verhältnismäßig sein.
  • Der Gefangene muss sich im Vollzug bewährt haben, wobei der Grad der Bewährung je nach Sicherheitsrisiko unterschiedlich bewertet wird.


2. Haftzeit und Ausführung:

Die Haftzeit spielt insofern eine Rolle, als eine längere Haftzeit oft mehr Gelegenheiten zur Bewährung bietet. Allerdings sind Ausführungen grundsätzlich ab Beginn der Haftzeit möglich, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und der Zweck dies rechtfertigt. Sie sind nicht an einen bestimmten Teil der Haftzeit gebunden.


3. Rechtliche Grundlage 

§ 100 Strafvollzugsgesetz (StVG)


II. Generelle Aspekte und Zuständigkeiten

  • Antrag: Sowohl Ausführungen als auch Freigänge werden in der Regel auf Antrag des Gefangenen oder von Amts wegen vom Leiter der Justizanstalt bewilligt oder abgelehnt.
  • Widerruf: Beide Lockerungen können jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (z.B. Fluchtgefahr, Verstoß gegen Auflagen).
  • Auflagen: Sowohl für Ausführungen als auch für Freigänge können dem Gefangenen Auflagen erteilt werden (z.B. bestimmte Routen, Kontaktverbote, Alkoholabstinenz).
  • Ziele des Vollzugs: Die Gewährung von Vollzugslockerungen ist stets an die Erreichung der Vollzugsziele, insbesondere der Resozialisierung, gebunden.


III. Volltext der referenzierten Paragraphen

§ 100 StVG (Strafvollzugsgesetz) – Ausführung


(1) Verurteilte dürfen, wenn nicht Fluchtgefahr besteht und keine sonstigen Gründe entgegenstehen, für eine begrenzte Zeit unter Bewachung aus der Anstalt ausgeführt werden, soweit dies zur Erreichung des Vollzugszieles oder zur Erledigung unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten notwendig ist.

(2) Die Ausführung ist zu bewilligen, wenn der Verurteilte sich im Vollzug bewährt hat, die Gefahr einer Straftat nicht besteht und die Ausführung der Wiedereingliederung in die Gesellschaft dient.

(3) Der Anstaltsleiter kann die Ausführung mit Auflagen verbinden und bei Nichterfüllung oder Missachtung der Auflagen oder bei Änderung der Voraussetzungen die Ausführung jederzeit widerrufen.


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