Freigang
Arbeiten außerhalb der Anstalt
Der Begriff "Ausgang" wird im österreichischen Strafvollzugsrecht nicht verwendet. Stattdessen unterscheidet man zwischen Ausführung und Freigang, die beide Formen von Vollzugslockerungen darstellen und dem Zweck dienen, die soziale Wiedereingliederung von Strafgefangenen zu fördern.
I. Freigang (§ 102 StVG)
Der Freigang ist eine weitergehende Vollzugslockerung, bei der der Strafgefangene die Anstalt unbegleitet verlassen darf.
1. Wann und unter welchen Umständen?
Freigänge dienen der Vorbereitung auf die Entlassung und der schrittweisen Wiedereingliederung in die Gesellschaft.
Typische Zwecke
Arbeitsverhältnis: Aufnahme oder Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses außerhalb der Anstalt. Ausbildung/Studium: Teilnahme an einer Ausbildung, einem Kurs oder einem Studium. Wohnungssuche, Familiengespräche, sonstige Angelegenheiten: Erledigung von Angelegenheiten, die der Vorbereitung auf die Entlassung dienen und ohne Begleitung möglich sind. Freizeitgestaltung: In seltenen Fällen auch zur Teilnahme an kulturellen oder sozialen Veranstaltungen, wenn dies der Resozialisierung dient.
Voraussetzungen (strenger als bei Ausführung)
Der Gefangene muss sich im Vollzug besonders bewährt haben. Es darf keine Fluchtgefahr bestehen. Es darf keine Gefahr weiterer Straftaten bestehen. Es dürfen keine sonstigen Bedenken gegen den Freigang bestehen (z.B. Missbrauchsgefahr). Die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit muss durch die bisherige Vollzugszeit, durch sein Verhalten im Vollzug und durch seine Persönlichkeit abgeklungen sein.
2. Haftzeit und Freigang
Freigänge sind in der Regel erst gegen Ende der Haftzeit und bei einer ausreichend fortgeschrittenen Vollzugszeit zulässig, da sie eine intensive Vorbereitung auf die Entlassung und eine hohe Bewährungsstufe des Gefangenen erfordern. Es gibt keine exakte Mindestdauer, aber es wird erwartet, dass der Gefangene bereits einen erheblichen Teil seiner Strafe verbüßt hat und sich gut geführt hat. Sie sind ein wichtiger Schritt zur bedingten Entlassung.
3. Rechtliche Grundlage
* § 102 Strafvollzugsgesetz (StVG)
II. Generelle Aspekte und Zuständigkeiten
- Antrag: Sowohl Ausführungen als auch Freigänge werden in der Regel auf Antrag des Gefangenen oder von Amts wegen vom Leiter der Justizanstalt bewilligt oder abgelehnt.
- Widerruf: Beide Lockerungen können jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (z.B. Fluchtgefahr, Verstoß gegen Auflagen).
- Auflagen: Sowohl für Ausführungen als auch für Freigänge können dem Gefangenen Auflagen erteilt werden (z.B. bestimmte Routen, Kontaktverbote, Alkoholabstinenz).
- Ziele des Vollzugs: Die Gewährung von Vollzugslockerungen ist stets an die Erreichung der Vollzugsziele, insbesondere der Resozialisierung, gebunden.
III. Volltext der referenzierten Paragraphen
§ 102 StVG (Strafvollzugsgesetz) – Freigang
(1) Wenn sich der Verurteilte im Vollzug besonders bewährt hat, keine Fluchtgefahr und keine Gefahr einer Straftat besteht und sonst keine Bedenken entgegenstehen, kann dem Verurteilten gewährt werden, die Anstalt unbewacht zu verlassen (Freigang), soweit dies zur Vorbereitung auf die Entlassung oder zur Förderung seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft erforderlich ist.
(2) Der Freigang kann insbesondere zur Erlangung oder Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses, zur Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung, zur Erledigung wichtiger persönlicher Angelegenheiten oder zur Teilnahme an Maßnahmen der Sozialbetreuung gewährt werden.
(3) Für die Gewährung des Freiganges soll die Vollzugszeit des Verurteilten so weit fortgeschritten sein, dass der Freigang einen sinnvollen Schritt zur Vorbereitung auf die Entlassung darstellt. Die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit muss durch die bisherige Vollzugszeit, durch sein Verhalten im Vollzug und durch seine Persönlichkeit abgeklungen sein.
(4) § 100 Abs. 3 gilt sinngemäß.