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Außenkontakte

Außenkontakte als Vollzugslockerung im österreichischen Strafvollzug

Außenkontakte sind grundlegende Maßnahmen im Strafvollzug, die es Strafgefangenen ermöglichen, soziale Bindungen zur Außenwelt aufrechtzuerhalten oder neu zu knüpfen. Sie sind entscheidend für die soziale Wiedereingliederung und werden durch verschiedene Formen ermöglicht, deren Umfang und Bedingungen im Strafvollzugsgesetz (StVG) geregelt sind.

I. Mögliche Außenkontakte

1. Besuche (§ 93 StVG)

  • Zweck: Ermöglichen den persönlichen Kontakt mit wichtigen Bezugspersonen, um soziale und familiäre Bindungen zu erhalten oder zu stärken. Dies ist fundamental für die psychische Stabilität des Gefangenen und die spätere Wiedereingliederung.
  • Voraussetzungen: Grundsätzlich hat jeder Verurteilte ein Recht auf Besuche von Angehörigen und anderen Personen, deren Kontakt für die Wiedereingliederung relevant ist.
  • Einschränkungen: Der Anstaltsleiter kann Besuche im Interesse der Sicherheit, Ordnung oder der Ziele des Vollzuges beschränken oder untersagen (z.B. bei Missbrauchsgefahr, wenn Besucher verbotene Gegenstände einführen wollen oder wenn der Kontakt negative Auswirkungen auf den Gefangenen hat).
  • Umfang: Regelmäßige Besuche sind vorgesehen; Häufigkeit und Dauer können variieren.


2. Schriftverkehr (§ 94 StVG)

  • Zweck: Dient der schriftlichen Kommunikation mit der Außenwelt, zur Pflege von Beziehungen, zur Klärung persönlicher Angelegenheiten und zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen.
  • Uneingeschränkt und unkontrolliert: Schriftverkehr mit Gerichten, Staatsanwaltschaften, Verteidigern und Volksanwaltschaft ist grundsätzlich uneingeschränkt und darf nicht kontrolliert werden, um den Rechtsschutz zu gewährleisten.
  • Kontrolliert und beschränkt: Der Schriftverkehr mit anderen Personen (z.B. Familie, Freunde) kann im Interesse der Sicherheit, Ordnung oder der Ziele des Vollzuges kontrolliert (gelesen) und gegebenenfalls beschränkt werden (z.B. wenn Briefe Drogencodes enthalten, Straftaten vorbereiten oder die Anstaltsordnung gefährden).
  • Umfang: Ein angemessener Umfang des Schriftverkehrs ist zu gewährleisten.


3. Telefonate (§ 96 StVG)

  • Zweck: Ermöglichen die schnelle mündliche Kommunikation mit der Außenwelt, besonders wichtig zur Aufrechterhaltung von Beziehungen und zur Erledigung dringender Angelegenheiten.
  • Voraussetzungen: Telefonate sind in angemessenem Umfang zu gestatten, sofern dies mit den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung sowie den Zielen des Vollzuges vereinbar ist.
  • Einschränkungen: Die Anstaltsleitung kann Telefonate kontrollieren (abhören) oder beschränken (z.B. auf bestimmte Personen, begrenzte Dauer, nur zu bestimmten Zeiten), um Missbrauch vorzubeugen. Kosten werden in der Regel vom Gefangenen getragen.
  • Umfang: Angemessener Umfang, der der Bedeutung der Kontakte und der Sicherheit Rechnung trägt.


II. Gemeinsame Aspekte der Außenkontakte

  • Ziele des Vollzugs: Alle Formen der Außenkontakte müssen dem übergeordneten Ziel der Resozialisierung dienen und dürfen die Sicherheit und Ordnung der Justizanstalt nicht gefährden.
  • Einzelfallprüfung: Die genauen Bedingungen und möglichen Einschränkungen werden immer im Einzelfall unter Abwägung der gesetzlichen Vorgaben und der Persönlichkeit sowie des Verhaltens des Gefangenen festgelegt.


III. Volltext der referenzierten Paragraphen

§ 93 StVG (Strafvollzugsgesetz) – Besuche

(1) Verurteilten sind Besuche von Angehörigen und anderen Personen, deren Kontakt für die Wiedereingliederung in die Gesellschaft von Bedeutung ist, zu gestatten.

(2) Der Anstaltsleiter kann die Besuche im Interesse der Sicherheit, Ordnung oder der Ziele des Vollzuges beschränken oder untersagen.

§ 94 StVG (Strafvollzugsgesetz) – Schriftverkehr

(1) Verurteilten ist der Schriftverkehr mit Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verteidigern uneingeschränkt zu gestatten.

(2) Der Schriftverkehr mit anderen Personen kann im Interesse der Sicherheit, Ordnung oder der Ziele des Vollzuges kontrolliert und beschränkt werden.

§ 96 StVG (Strafvollzugsgesetz) – Telefonate

(1) Verurteilten sind Telefonate in angemessenem Umfang zu gestatten, soweit dies mit den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung sowie den Zielen des Vollzuges vereinbar ist.

(2) Die Anstaltsleitung kann die Telefonate kontrollieren oder beschränken.


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